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   BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71   

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BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71 (https://dejure.org/1972,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.1972 - III C 13.71 (https://dejure.org/1972,1463)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1972 - III C 13.71 (https://dejure.org/1972,1463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an wirtschaftlichem Eigentum einer landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft - Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen - Begriff des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 26.01.1970 - IV R 144/66

    Steuerliche Beurteilung - Leasing-Verträge - Bewegliche Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71
    Mit der Charakterisierung der Rechtsposition des Großvaters dahin, daß dieser den Kläger als rechtlichen Eigentümer für dauernd von jeglicher Einwirkung auf den Grundbesitz ausgeschlossen habe, hat das Verwaltungsgericht noch nichts über die Frage der Zurechnung des Grundbesitzes an den Großvater als Eigenbesitzer entschieden; es muß hier als subjektives Element noch der Eigenbesitzwille hinzukommen, während das objektive Element der Möglichkeit, den formellen Eigentümer auf Dauer auszuschließen, dagegen entfallen kann (vgl. insbesondere BFH 97, 466 [483]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält § 11 StAnpG keine abschließende Regelung der Fälle wirtschaftlichen Eigentums, sondern lediglich eine Anführung von Beispielfällen für den den Tatbeständen des § 11 StAnpG zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken, daß ein anderer als der rechtliche Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, wenn er die wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 26. Januar 1970 [BFH 97, 466 [482 ff.]], vom 17. Juli 1970 [BFH 100, 47] und vom 18. November 1970 [BFH 100, 516 [521]]; vgl. auch Becker-Riewald-Koch, Komm, zur Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., § 11 StAnpG Anm. 2 Abs. 5 und 6).

  • BFH, 18.11.1970 - I 133/64

    Mietkaufvertrag - Anrechnung der Mietzahlungen - Ausübung der Kaufoption -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält § 11 StAnpG keine abschließende Regelung der Fälle wirtschaftlichen Eigentums, sondern lediglich eine Anführung von Beispielfällen für den den Tatbeständen des § 11 StAnpG zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken, daß ein anderer als der rechtliche Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, wenn er die wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 26. Januar 1970 [BFH 97, 466 [482 ff.]], vom 17. Juli 1970 [BFH 100, 47] und vom 18. November 1970 [BFH 100, 516 [521]]; vgl. auch Becker-Riewald-Koch, Komm, zur Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., § 11 StAnpG Anm. 2 Abs. 5 und 6).
  • BVerwG, 30.01.1958 - III C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71
    Dem Verwaltungsgericht könnte im rechtlichen Ergebnis auch dann nicht gefolgt werden, wenn abweichend von dem Urteil des Senats vom 30. Januar 1958 - BVerwG III C 235.56 - (BVerwGE 6, 162 = ZLA 1958, 120 = MDR 1958, 366 = Buchholz 427.3 § 13 Nr. 34) unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfange wie im Steuerrecht auch im Rahmen des § 229 Abs. 2 Satz 2 LAG wirtschaftliches Eigentum über die Grenzen des § 11 StAnpG hinaus anzuerkennen wäre.
  • BVerwG, 08.02.1968 - III C 143.65

    Feststellung eines Kriegssachschadens an einem Einfamilienhaus -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71
    Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, insbesondere auch keine Tatsachen festgestellt worden sind, auf Grund deren der Kläger und sein Großvater als an dem Grundbesitz gemeinsam beteiligt angesehen werden könnten (vgl. hierzu insbesondere das Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 143.65 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 64]; BFH 85, 526), war der Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Behördenentscheidungen zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden des Klägers an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen festzustellen.
  • BFH, 17.07.1970 - III R 70/67

    Landwirtschaftlicher Betrieb - Ertragsteigerung durch Saatzuchtwirtschaft -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs enthält § 11 StAnpG keine abschließende Regelung der Fälle wirtschaftlichen Eigentums, sondern lediglich eine Anführung von Beispielfällen für den den Tatbeständen des § 11 StAnpG zugrunde liegenden allgemeinen Gedanken, daß ein anderer als der rechtliche Eigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, wenn er die wirtschaftliche Herrschaft ausübt, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (vgl. Bundesfinanzhof, Urteile vom 26. Januar 1970 [BFH 97, 466 [482 ff.]], vom 17. Juli 1970 [BFH 100, 47] und vom 18. November 1970 [BFH 100, 516 [521]]; vgl. auch Becker-Riewald-Koch, Komm, zur Reichsabgabenordnung, 9. Aufl., § 11 StAnpG Anm. 2 Abs. 5 und 6).
  • BFH, 24.02.1966 - III 212/62

    Berechtigung des angeblichen wirtschaftlichen Eigentümers, gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 17.02.1972 - III C 13.71
    Da sich das angefochtene Urteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, insbesondere auch keine Tatsachen festgestellt worden sind, auf Grund deren der Kläger und sein Großvater als an dem Grundbesitz gemeinsam beteiligt angesehen werden könnten (vgl. hierzu insbesondere das Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG III C 143.65 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 64]; BFH 85, 526), war der Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der entgegenstehenden Behördenentscheidungen zu verpflichten, einen Vertreibungsschaden des Klägers an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen festzustellen.
  • BVerwG, 11.07.1978 - 3 C 60.77

    Ersatz von Entziehungsschäden an Grundvermögen - Nationalisierung durch

    Denn ob Eigenbesitz anzunehmen ist, hängt entscheidend davon ab, ob aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen im Verhältnis des formellen Eigentümers zum wirtschaftlichen Eigentümer letzterer befugt gewesen wäre, den formellen Eigentümer für dauernd von einer Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG 3 C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76 = ZLA 1972, 115]).
  • BVerwG, 13.09.1979 - 3 C 47.78

    Streit der Erben um die Geschädigteneigenschaft - Rechtsinhaberschaft an

    Aus den Zeugenaussagen hätten möglicherweise entscheidende Rückschlüsse auf die neben dem Eigenbesitzwillen stets erforderliche Verfügungsbefugnis des wirtschaftlichen Eigentümers im Verhältnis zum formellen Eigentümer (vgl. hierzu Urteile vom 17. Februar 1972 - BVerwG 3 C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76 = ZLA 1972, 115], vom 12. März 1975 - BVerwG 3 C 5.73 - [ZLA 1975, 120] und vom 4. März 1976 - BVerwG 3 C 3.75 - [ZLA 1976, 147]) gezogen werden können.
  • BVerwG, 09.11.1976 - 3 C 70.75

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichen Wirtschaftsgütern

    BAA 1968, 26], vom 27. April 1967 - BVerwG III C 35.66 - [Buchholz 427.2 § 6 Nr. 5], vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76], vom 29. November 1973 - BVerwG III C 28.72 - und vom 12. März 1975 - BVerwG III C 5.73 -).
  • BVerwG, 13.05.1976 - III C 93.74

    Eigenbesitz eines Ordens an einem Grundstück im Sinne des

    Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, daß die Übertragung der Verwaltung, des Gebrauches und der Nutznießung des Vermögens der Klägerin an den Orden allein nicht ausreichen, um wirtschaftliches Eigentum (§ 229 Abs. 2 Satz 2 LAG) des Ordens anzunehmen; denn der dafür hier allein in Frage kommende Eigenbesitz im Sinne des § 11 Ziff. 4 Steueranpassungsgesetz liegt nur dann vor, wenn jemand ein Wirtschaftsgut "als ihm gehörig", d.h. mit dem Willen besitzt, die Sachherrschaft wie ein Eigentümer auszuüben (Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76]).
  • BVerwG, 29.11.1973 - III C 28.72
    Auch in anderen Entscheidungen hat der Senat der Sache nach nicht auf den bloßen Eigenbesitzwillen abgestellt, sondern auf die objektiven Umstände, aus denen gefolgert werden kann, ob jemand den Willen haben konnte, wie ein Eigentümer, zu besitzen (Urteil vom 20. Oktober 1966 - BVerwG III C 11.64 - [ZLA 1967, 44]; Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 13.71 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76]).
  • BVerwG, 11.09.1975 - III B 70.74
    Auf die in zulässiger Weise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Beteiligten wird die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil dieses Urteil hinsichtlich der Auslegung des Rechtsbegriffs des Eigenbesitzes in § 11 Ziffer 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 13.71 - (Buchholz 427.3 § 229 Nr. 76) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 24.08.1972 - III C 41.70

    Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum an einem ideellen Bruchteil eines

    Feststellungen darüber, ob der Beigeladene das gesamte Wohnhaus Nr. 63, also auch hinsichtlich des der Mutter bei der Erbauseinandersetzung zugefallenen halben Anteils, als ihm gehörig, das heißt, mit dem Willen besessen hat, die Sachherrschaft wie ein Eigentümer auszuüben (vgl. Urteil vom 17. Februar 1972 - BVerwG III C 13.71 -), hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.07.1971 - III C 13.71   

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BVerwG, 21.07.1971 - III C 13.71 (https://dejure.org/1971,6129)
BVerwG, Entscheidung vom 21.07.1971 - III C 13.71 (https://dejure.org/1971,6129)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Juli 1971 - III C 13.71 (https://dejure.org/1971,6129)
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